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Lizenz und Aufsicht bei ZEturf

Updated Oktober 2026
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Mehrere geschlossene Archivmappen mit unbeschrifteten Registerkarten liegen auf einem Holztisch

ZEturf besitzt keine deutsche Erlaubnis für Online-Pferdewetten. Der Betreiber FDJ Online Betting and Gaming France bietet die Marke über eine französische Genehmigung an; für das Internetangebot in Deutschland gilt ein eigenes Erlaubnissystem.

Deutsches Internetangebot
ZEturf besitzt keine deutsche Erlaubnis für Online-Pferdewetten.
Betreiber
FDJ Online Betting and Gaming France (OBGF), eine französische SAS.
Französischer Status
Genehmigung der Autorité Nationale des Jeux für Pferdewetten auf erfassten Domains.
Prüfbereich Deutschland
Die Whitelist der GGL zeigt die zugelassenen Internetanbieter und ihre Onlineprodukte.
Inhaltsverzeichnis

Deutscher Status von ZEturf

Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) veröffentlicht die zugelassenen Internetanbieter in einer nach Betreiber und Produktart gegliederten Liste. Die Einträge nennen die rechtlich verantwortlichen Unternehmen und die ihnen zugeordneten digitalen Angebote. Die Nutzungsbedingungen des französischen ZEturf-Produkts benennen Frankreich, bestimmte französische Überseegebiete und Monaco als Zugangsgebiete für entgeltliche Online-Spiele.

Für ein öffentliches Internetangebot mit Sportwetten oder Pferdewetten ist in Deutschland grundsätzlich eine gesonderte Erlaubnis erforderlich. Die zuständige Behörde veröffentlicht die betreffenden Anbieter in einer amtlichen Whitelist. Dort stehen Angaben zu Betreiber, Website und zugelassenem Produkt. Für stationäre Totalisatoren und Pferdebuchmacher bestehen eigene landesbezogene Regelungen und Verfahrenswege.

MerkmalStatus
Internetangebot ZEturfKeine deutsche Online-Erlaubnis für Pferdewetten vorhanden.
Zuständige deutsche InternetaufsichtGemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL).
Offizieller Zugang zum französischen ProduktDie Nutzungsbedingungen sehen entgeltliche Online-Spiele in Frankreich, bestimmten französischen Überseegebieten und Monaco vor.
Französische ErlaubnisDas Angebot verfügt über eine gesonderte französische Genehmigung für Pferdewetten.

Die Eintragung eines Onlineanbieters ist an den rechtlich verantwortlichen Betreiber und die angebotene Produktart geknüpft. Bei ZEturf tritt FDJ Online Betting and Gaming France als Betreiber auf. Die Domain zeturf.fr bezeichnet dessen französisches Pferdewettangebot. Eine Genehmigung für diese Domain in Frankreich ersetzt den für ein deutsches Internetangebot erforderlichen lokalen Erlaubnisumfang nicht.

Die Unterscheidung zwischen Internetangeboten und einzelnen stationären Tätigkeiten ist für eine präzise Statusbeschreibung bedeutsam. Eine Veröffentlichung über erlaubte Internetangebote macht unmittelbar sichtbar, welche digitalen Betreiber zugelassen sind. Für stationäre Pferdebuchmacher existieren weitere Verfahrenswege; die veröffentlichte Internetliste erfasst einen abgegrenzten Bereich. ZEturf ist hier als Online-Marke mit ihrem zugehörigen Betreiber und der angegebenen Website zu betrachten.

Eine amtliche Betreiberliste erlaubt zudem die Prüfung, ob eine bestimmte Marke nur einer ausländischen Gruppe angehört oder als eigener Onlineanbieter in Deutschland geführt wird. ZEturf gehört zur Gruppe FDJ UNITED, nutzt aber für das Pferdewettprodukt eine französische Genehmigung. Für Fragen zu Bankdaten oder bestehenden Kontofunktionen betreibt ZEturf schriftliche Kontaktwege im Hilfezentrum.

Französische Genehmigung für Pferdewetten

FDJ Online Betting and Gaming France besitzt in Frankreich eine Genehmigung der Autorité Nationale des Jeux für Pferdewetten. Das Aktenzeichen lautet 0064-PH-2025-01-23-AGR-00. Die Genehmigung wurde am 23. Januar 2025 für fünf Jahre erteilt und gilt damit bis zum 23. Januar 2030. Als Inhaberin ist FDJ Online Betting and Gaming France (OBGF) aufgeführt; zu den erfassten Internetadressen gehört www.zeturf.fr.

Archivmappen und Dokumentenregister auf einem Tisch
Genehmigungsbehörde
Autorité Nationale des Jeux (ANJ) in Frankreich.
Inhaberin
FDJ Online Betting and Gaming France (OBGF).
Nummer
0064-PH-2025-01-23-AGR-00.
Beginn der Genehmigung
23. Januar 2025.
Gültigkeitsende
23. Januar 2030.
Betroffene Produktart
Pferdewetten mit den zum französischen Betreiber gehörenden Internetadressen.

Die Genehmigung erfasst vier Domains: www.enligne.parionssport.fdj.fr, www.parionsweb.fr, www.parionsweb.fdj.fr und www.zeturf.fr. Eine Domainliste beschreibt den technischen Geltungsbereich der französischen Erlaubnis. Sie ermöglicht die Zuordnung der Pferdewettmarke ZEturf zum genehmigten Betreiber, ohne daraus eine Erlaubnis für einen anderen Staat abzuleiten.

Die Gesellschaft ist als französische SAS organisiert und unter RCS Nanterre 922 499 488 registriert. Ihr Sitz befindet sich in Boulogne-Billancourt. ZEturf gehört zur Unternehmensgruppe FDJ UNITED, die die frühere ZEturf-Gruppe im September 2023 übernommen hat. Mit dieser Unternehmensstruktur sind verschiedene Marken verbunden; die einzelnen Produktgenehmigungen richten sich dennoch nach Inhaberin, Produkt und räumlichem Geltungsbereich.

Das Pferdewettangebot nutzt ein Poolverfahren: Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der für ein Rennen gebildeten Einsatzgemeinschaft. ZEturf bietet dazu unter anderem Simple Gagnant, Simple Placé und die Kombinationsformen ZE4 und ZE5 Ordre. Die französische Genehmigung betrifft die rechtlichen Voraussetzungen dieses Angebots; die Wettformen und Poolabrechnungen von ZEturf beschreiben die sportliche Produktmechanik.

Zum Umfang eines Genehmigungsnachweises gehören die dort ausdrücklich erfassten Internetadressen. Hier verbindet die Liste der vier Internetadressen die französische Genehmigung ausdrücklich mit www.zeturf.fr. Die Einordnung als französisches Pferdewettangebot beruht damit auf dem benannten Betreiber, dem dokumentierten Produkt und der erfassten Domain. Für die Rechtslage eines Internetangebots in Deutschland bleibt die deutsche Genehmigungslage maßgeblich.

Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder

Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder, kurz GGL, ist in Deutschland für die behördliche Aufsicht über länderübergreifende Glücksspielangebote im Internet zuständig. Dazu zählen Online-Sportwetten und Internet-Pferdewetten im Rahmen der deutschen Zuständigkeitsordnung. Die Behörde führt auch die öffentliche Übersicht zulässiger Onlineanbieter. Ihr Sitz liegt in Halle (Saale).

Für Internet-Pferdewetten gelten behördliche Erlaubnisverfahren. Ein Anbieter wird dabei als juristisch verantwortliche Einheit beurteilt; Produkt und Internetadresse sind für die Zuordnung relevant. Die GGL veröffentlicht die Daten zugelassener Anbieter in einer amtlichen Liste. So lässt sich erkennen, welche Betreiber für konkrete Onlineangebote einen deutschen Status besitzen.

AufgabeBedeutung für Internetwetten
Erlaubnis und AufsichtOnlineangebote für Sport- und Pferdewetten werden nach den zuständigen deutschen Verfahren beurteilt.
Veröffentlichung zugelassener AnbieterDie Whitelist macht Betreiber und zulässige Internetangebote öffentlich überprüfbar.
Zuordnung von ProduktartenOnline-Sportwetten und Pferdewetten lassen sich als eigene Tätigkeitsbereiche nachvollziehen.
Schutz des InternetmarktesDie Aufsicht befasst sich mit Angeboten, die ohne die erforderliche deutsche Zulassung im Internet auftreten.

Die Tätigkeitsart ist entscheidend: Die Aufsicht über Internetangebote umfasst andere praktische Fragen als die Aufsicht über rein örtlich betriebene Wettannahmestellen. Für die Whitelist stehen digitale Angebote im Mittelpunkt. Die Kategorien helfen dabei, einen Onlinesportanbieter anhand seines tatsächlichen Produkts zu überprüfen und nicht allein anhand einer ähnlich klingenden Firmengruppe.

Die Betreuung eines Pferdewettprodukts durch ein in Frankreich registriertes Unternehmen verlagert die deutsche Zuständigkeit nicht nach Frankreich. Umgekehrt belegt die Erlaubnis einer ausländischen Behörde zunächst den im Zertifikat erfassten Tätigkeitsbereich. Die deutsche Behörde veröffentlicht deshalb eine eigene Liste für ihren Markt. Für ZEturf ist das Verhältnis von französischer Genehmigung und deutschem Internetstatus die zentrale rechtliche Unterscheidung.

Bei einer möglichen Beschwerde spielt es eine Rolle, zu welchem Betreiber und welcher Rechtsordnung der konkrete Vorgang gehört. Für vertragliche Fragen eines ausländischen Wettkontos bleibt der jeweilige Betreiber erster Ansprechpartner. ZEturf verwendet eigene Kontoprüfungen, eine französische juristische Betreiberin und ein Bankauszahlungsverfahren.

Offizielle Liste zugelassener Anbieter

Die GGL veröffentlicht ihre Whitelist der in Deutschland erlaubten Onlineanbieter unter Übersicht erlaubter Anbieter. Die Liste ermöglicht eine Prüfung nach Betreiber, Marke und Produktbereich. Für Pferdewetten im Internet und Sportwetten sind gesonderte Kategorien relevant. Ein Eintrag nennt die dazugehörige rechtliche Einheit und die Internetangebote.

Ein Prüfablauf beginnt mit dem Handels- oder Markennamen. Weil ein Markenname und die juristische Inhaberin voneinander abweichen können, werden beide Namen betrachtet. Bei ZEturf kommen der Name der Marke, FDJ Online Betting and Gaming France sowie die Internetadresse zeturf.fr in Betracht. Für die Erlaubnisprüfung zählen Betreiber, Produktart und Domain auch dann, wenn mehrere Marken zu derselben Gruppe gehören.

  1. Die amtliche Whitelist der GGL enthält eine Übersicht der erlaubten Internetangebote und ihrer Betreiber.
  2. Die Produktkategorie grenzt Sportwetten und Pferdewetten im Internet von anderen Glücksspielangeboten ab.
  3. Die Betreiberangabe verbindet die technische Domain mit der verantwortlichen juristischen Person.
  4. Die konkrete Internetadresse gehört zum überprüfbaren Gegenstand einer Erlaubnis; ein anderer Domainname kann einen anderen Eintrag erfordern.
  5. Das Ergebnis bezieht sich auf die zugelassenen Internetangebote, für die diese amtliche Liste geführt wird.

Eine Verwechslung ist möglich, wenn ein Konzern ein Produkt in mehreren Ländern über verschiedene Marken betreibt. FDJ UNITED vereint unterschiedliche Wettmarken. Das französische Pferdewettangebot ZEturf wird von FDJ Online Betting and Gaming France betrieben. Ein Name einer anderen Konzernmarke würde deshalb allein nicht den Status der Domain zeturf.fr im deutschen Internetmarkt belegen.

Die veröffentlichten Kategorien haben klare Grenzen. Bei traditionellen Totalisatoren und Buchmachern im Sinne des Rennwett- und Lotterierechts werden bestimmte stationäre Tätigkeiten in der Internet-Whitelist nicht einzeln erfasst. Diese Einschränkung verhindert eine allgemeine Schlussfolgerung über sämtliche denkbaren lokalen Buchmacherberechtigungen. Für ein Onlineangebot bleibt die amtliche Liste dennoch das zentrale öffentliche Kontrollinstrument.

Die Eintragung einer Erlaubnis ist eine aktuelle behördliche Eigenschaft und kann sich ändern. Ein Domainname sollte daher zusammen mit dem Betreiber und der Produktart betrachtet werden. Die amtliche Übersicht ermöglicht es, den öffentlich geführten Erlaubnisstatus eines Internetangebots unmittelbar den einschlägigen Kategorien zuzuordnen.

OASIS als Sperrsystem

OASIS ist das bundesweite Sperrsystem für Glücksspiele bei den teilnehmenden und zugelassenen Anbietern in Deutschland. Eine eingetragene Selbstsperre kann verhindern, dass eine gesperrte Person bei erfassten Betreibern weitere Glücksspiele nutzt. Das System wirkt anbieterübergreifend und ist damit anders aufgebaut als eine zeitweilige Sperre in einem einzelnen Wettkonto.

Bei einem anbieterbezogenen Verfahren verwaltet der jeweilige Wettanbieter die Einschränkung im eigenen Kundenkonto. ZEturf ermöglicht beispielsweise eine freiwillige Kontopause zwischen einem Tag und zwölf Monaten. Diese ZEturf-Funktion unterbindet neue Einzahlungen und Wetteinsätze während der gewählten Sperrdauer. OASIS hingegen betrifft das deutsche übergreifende Sperrsystem für seine erfassten Anbieter.

Art des Systems
Bundesweite, anbieterübergreifende Glücksspiel-Sperrdatei für erfasste Anbieter in Deutschland.
Wirkung
Die Prüfung einer aktiven Sperre unterbindet die Teilnahme bei den betroffenen zugelassenen Betreibern.
Bezugsbereich
Die Sperre ist an eine Person gekoppelt und kann mehrere erfasste Anbieter betreffen.
Abgrenzung zum Wettkonto
Ein einzelner Anbieter kann zusätzliche freiwillige Sperren innerhalb seines eigenen Kontos anbieten.

Die Identitätsfeststellung ist für ein übergreifendes Sperrsystem besonders bedeutsam. Eine Selbstsperre soll derselben Person bei mehreren erfassten Anbietern zugeordnet werden können. Dazu müssen die Betreiber eine Teilnahmeberechtigung und gegebenenfalls den Sperrstatus prüfen. Ein einfaches Weglassen von Angaben oder das Wechseln des Wettprodukts darf den personengebundenen Schutzmechanismus nicht beliebig aufheben.

Wer Schwierigkeiten mit Glücksspiel entwickelt, kann sich unabhängig von einzelnen Systemgrenzen an die BIÖG-Telefonberatung zur Glücksspielsucht wenden. Unter 0800 1 37 27 00 wird in Deutschland kostenlose Unterstützung angeboten. ZEturf bietet persönliche Einsatzgrenzen und eine zeitweise Kontopause; eine unabhängige Beratung unterstützt bei problematischem Spielverhalten.

Für die Teilnahme an Glücksspielen gilt in Deutschland grundsätzlich ein Mindestalter von 18 Jahren. Altersprüfung und Selbstsperre erfüllen dabei verschiedene Schutzfunktionen: Die Altersgrenze schließt Minderjährige aus, während eine Sperre Personen mit problematischem Glücksspielverhalten den Zugang zu erfassten Angeboten verwehrt. Beide Kontrollen betreffen die Zulässigkeit der Teilnahme und nicht die sportliche Höhe eines Wettgewinns.

Steuern und persönliche Schutzvorgaben

In Deutschland beträgt die Wettsteuer auf den Wetteinsatz 5,3 %. Diese Abgabe betrifft die steuerliche Behandlung der Sportwette und kann wirtschaftlich in verschiedener Weise berücksichtigt werden. Ein Betreiber kann den Effekt bei der Einsatzhöhe, bei der möglichen Auszahlung oder in seiner eigenen Kalkulation berücksichtigen. Eine bestimmte Abzugsmethode lässt sich für ZEturf im deutschen Markt nicht festlegen.

Ein neutrales Rechenbeispiel zeigt die Größenordnung: Bei einem Einsatz von 100 € entsprechen 5,3 % einer Summe von 5,30 €. Bei einer fiktiven Dezimalquote von 2,00 würde der Bruttorückfluss aus dem vollen Einsatz 200 € betragen. Würde die Abgabe vorher vom wirksamen Einsatz abgezogen, verbleiben 94,70 € als Einsatzbasis; die Rechnung mit derselben Quote ergäbe dann 189,40 €. Dies beschreibt eine mögliche Steuermethode und keinen Abrechnungsweg von ZEturf.

RegelBezug
WettsteuerDie deutsche Abgabe von 5,3 % knüpft an den Wetteinsatz an.
Monatlicher EinzahlungsschutzFür erfasste zugelassene Anbieter gilt grundsätzlich ein gemeinsamer monatlicher Einzahlungsrahmen von 1.000 €.
AlterGlücksspielangebote dürfen von Personen ab 18 Jahren genutzt werden.
SelbstsperreDas OASIS-System erfasst anbieterübergreifende Sperren bei angeschlossenen Betreibern.

Der gemeinsame deutsche Einzahlungsrahmen gehört zum Schutzsystem für die entsprechend erfassten Onlineanbieter. Er bezieht sich auf Geldzuflüsse zu den angeschlossenen Konten im maßgeblichen Zeitraum. Persönliche Grenzen können zusätzlich eine niedrigere Schwelle festlegen. ZEturf verbindet eigene Sieben-Tage-Limits mit seinem Kontozugang; der deutsche Einzahlungsschutz greift bei entsprechend zugelassenen Anbietern.

Gewinne privater Wettteilnehmer unterliegen in Deutschland in der Regel nicht der Einkommensteuer. Die Wettsteuer auf die eingesetzte Summe betrifft eine andere Steuerbasis. Für eine einzelne Auszahlung kann deshalb entscheidend sein, wie ein Anbieter die Steuer wirtschaftlich verarbeitet; die konkrete Wettabrechnung richtet sich danach, welcher Betrag als Einsatz gewertet wurde.

Eine Poolwette verwendet eine gemeinsame Einsatzmasse und daraus ermittelte Auszahlungsverhältnisse. ZEturf arbeitet bei Pferdewetten mit solchen Pools. Bei der rechtlichen Betrachtung der Besteuerung ist das Wettsystem nicht mit einem individuellen Festquotenvertrag gleichzusetzen. Das gewählte Produkt bestimmt die Wettabrechnung, während die Steuer an den jeweiligen steuerpflichtigen Vorgang anknüpft.

Schutz und Streitfall ohne örtliche Erlaubnis

Bei einer Onlinewette außerhalb des deutschen Erlaubnissystems können für die betroffene Person andere Beschwerde- und Schutzwege entstehen als bei einem zugelassenen deutschen Anbieter. Die GGL beaufsichtigt das von ihr erfasste Marktsegment. Ein ausländischer Anbieter unterliegt für sein dort genehmigtes Produkt den zuständigen ausländischen Stellen. Ein Streit über ein französisch geführtes Konto richtet sich nach dem dazugehörigen Vertragsverhältnis und den zuständigen Aufsichtsstellen.

ZEturf betreibt sein Pferdewettprodukt unter FDJ Online Betting and Gaming France. Die französische Erlaubnis der ANJ bezieht sich auf das benannte Produkt und die dazugehörigen Internetadressen. Zu den im französischen Zertifikat erfassten Domains zählt zeturf.fr. Der vertragliche Kontakt für Kontofragen liegt beim Betreiber und dessen Hilfezentrum. Die behördliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Geltungsbereich der jeweiligen Erlaubnis.

  1. Bei einem Streit über einen Wettschein ist der vereinbarte Wetttyp maßgeblich, etwa eine Sieg-, Platz- oder Reihenfolgewette.
  2. Bei einer Zahlung sind der Antrag, die geprüfte Bankverbindung und die Buchungsvorgänge des Kontos zentrale Nachweise.
  3. Bei Fragen zur Erlaubnis ist der juristische Betreiber zusammen mit der betroffenen Internetdomain zu bestimmen.
  4. Die zuständige Aufsicht richtet sich nach dem genehmigten Produkt, dem Betreiber und dem jeweiligen Markt.
  5. Persönliche Schutzmaßnahmen wie eine Kontopause und unabhängige Beratung können bei Belastungen unabhängig von einem Streitfall sinnvoll sein.

Auch Fragen zum Datenschutz und zur Richtigkeit persönlicher Unterlagen gehören zum konkreten Vertragsverhältnis mit einem Anbieter. ZEturf verlangt für Auszahlungen ein geprüftes Bankkonto auf den Namen des Kontoinhabers. Eine Beschwerde über einen fehlgeschlagenen Transfer betrifft damit zunächst den Auszahlungsvorgang und die Kontoprüfung. Eine behördliche Erlaubnis kann zusätzliche Aufsicht und festgelegte Schutzanforderungen innerhalb ihres Geltungsbereichs bereitstellen.

Für Menschen, die wegen Wettverhaltens Hilfe suchen, bietet die BIÖG-Beratung in Deutschland unter 0800 1 37 27 00 kostenlose Unterstützung. Ein Gespräch ist nicht an die Klärung einer Zahlungs- oder Lizenzfrage gebunden. Eine persönliche Einschränkung weiterer Einsätze kann unabhängig davon dazu beitragen, neue finanzielle Verpflichtungen zu verhindern.

Bei Onlineangeboten ist eine saubere Zuordnung zu Betreiber, Domain und Produkt deshalb wesentlich. Der Name einer bekannten Unternehmensgruppe allein belegt keine landesspezifische Erlaubnis. Die amtliche deutsche Whitelist und das französische Zertifikat stellen jeweils unterschiedliche Erlaubnisbereiche dar.

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